Gleichbehandlung

Gleichbehandlung
Gleich|be|hand|lung 〈f. 20gleichberechtigte Behandlung ● die \Gleichbehandlung von Jungen und Mädchen; ein Recht auf \Gleichbehandlung besitzen

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Gleich|be|hand|lung, die <o. Pl.>:
gleiche, gleichartige Behandlung:
die G. der Fälle gewährleisten.

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Gleichbehandlung,
 
allgemein der Rechtsgrundsatz, dass Personen, die sich in gleicher Rechtslage befinden, gleich zu behandeln sind. Besondere Bedeutung besitzt der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht, wo er neben den Grundsatz der Gleichberechtigung und den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Betriebsverfassungsgesetz) tritt. Als privatrechtliches, aus dem Fürsorgegedanken (§ 242 BGB) entwickeltes Prinzip verbietet er die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus sachfremden Gründen gegenüber anderen, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Er erlaubt, Gruppen von Arbeitnehmern mit gleichen Merkmalen (z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter) zu bilden und sie gegenüber anderen Gruppen mit anderen Merkmalen differenziert zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft Fragen der Vergütung (die herrschende Meinung erlaubt z. B. eine unterschiedliche Entlohnung organisierter und nicht organisierter Arbeitnehmer) und des Direktionsrechts. Bei Kündigungen kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht oder nur eingeschränkt zur Anwendung. Kein Verstoß gegen die Gleichbehandlung ist die individuelle Besserstellung einzelner Arbeitnehmer. - Im Gesellschaftsrecht begründet der Grundsatz der Gleichbehandlung zugunsten des einzelnen Gesellschafters den Anspruch, durch die Gesellschaft nach den für alle Gesellschafter geltenden Maßstäben behandelt zu werden, falls nicht Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung anderes festlegen. - Im Verwaltungsrecht stellt er ein Korrektiv gegen den Missbrauch des Ermessens dar. Auch ein öffentliches Versorgungsunternehmen muss im Falle der Anwendung des Druckmittels der Einstellung der Versorgung alle zahlungsunwilligen Verbraucher gleich behandeln, andernfalls verwirkt es dieses Recht (so das OLG Hamburg). - Im Steuerrecht postuliert der aus Art. 3 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber dem Gesetzgeber, für Steuergerechtigkeit zu sorgen und sich an der Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu orientieren.

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Gleich|be|hand|lung, die <o. Pl.>: gleiche, gleichartige Behandlung: die G. der Fälle gewährleisten.

Universal-Lexikon. 2012.

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